Nebst dem Begriff der Klein- und Anbauten wird sodann in § 18 Abs. 2 ABauV jener des Hauptgebäudes verwendet. Unabhängig von den Gebäudeabmessungen unterscheidet somit das kantonale Recht grundlegend zwischen unbewohnten Gebäuden einerseits (diese gelten bis zu einer bestimmten Grösse als Klein- und Anbauten) und Hauptgebäuden andererseits, wobei letztere – im Umkehrschluss – bewohnte Gebäude betreffen. Übereinstimmend damit ist der Begriff "Hauptgebäude" gemäss § 24 Abs. 3 BNO (Fassung vom [...]) in dem Sinn zu verstehen, als darunter ausschliesslich Gebäude fallen, die bislang für den (dauernden) nichtlandwirtschaftlichen Wohnzweck bestimmt waren.