BauV enthaltene § 18 ABauV trägt die Überschrift "Kleinund Anbauten". Darunter sind unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenund Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von Höchstens 40 m2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt, zu verstehen (§ 18 Abs. 1 ABauV). Nebst dem Begriff der Klein- und Anbauten wird sodann in § 18 Abs. 2 ABauV jener des Hauptgebäudes verwendet.