Bekräftigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die per 1. September 2011 aufgehobene Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994. Die diesbezüglichen Bestimmungen galten bis zur rechtskräftigen Gesamtrevision der BNO vom [...] weiterhin in jenem Umfang, wie sie im Anhang 3 zur Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 aufgeführt sind (vgl. § 64 Abs. 1 BauV). Der in Anhang 3 BauV enthaltene § 18 ABauV trägt die Überschrift "Kleinund Anbauten".