6 von 11 von Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000, namentlich aus der französischen Fassung "zones de maintien de l'habitat rural", ergibt (BGE 145 II 83 E. 6.1). Unter diesem Blickwinkel erhellt, dass Weilerzonen primär auf den Erhalt von bestehenden Wohngebäuden ausgerichtet sind und nicht die Ausdehnung von Wohnnutzungen auf bislang alleinstehende Ökonomiebauten bezwecken. Bekräftigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die per 1. September 2011 aufgehobene Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994.