§ 24 Abs. 2 Satz 3 BNO (Fassung vom [...]) unterscheidet überdies zwischen Haupt- und Nebenbauten. Inwiefern diese beiden Kategorien abzugrenzen sind, erschliesst sich nicht unmittelbar aus den Materialien. Einzubeziehen ist daher der Normzweck. Nach diesem dienen die Bestimmungen zu den Weilerzonen in erster Linie dem Erhalt von ländlichen Wohnbauten, was sich aus dem Wortlaut