§ 27 Abs. 3 BNO (Fassung vom [...]) bestimmt ferner, dass sich die Nutzung nach den Zonenvorschriften richtet. Gemäss den Weilerzonenvorschriften dürfen namentlich blau bezeichnete Bauten zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BNO, Fassung vom [...]). § 24 Abs. 3 Satz 1 BNO (Fassung vom [...]) präzisiert, dass Wohnnutzungen auf Hauptgebäude beschränkt sind. Unter Einbezug der Systematik ergibt sich somit, dass für Hauptgebäude mit Strukturerhaltung ein Ersatzneubau zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken (mit bis zu vier Wohneinheiten) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein soll.