Nachdem Wortlaut von § 27 Abs. 2 BNO in der Fassung vom [...] besteht für die im Kulturlandplan (vom [...]) blau eingezeichneten Gebäude mit Strukturerhaltung (Gebäude mit besonderem Wert für das Ortsbild) die Option eines Ersatzbaus, soweit die volumetrische Erscheinung, die Dachform sowie im Grundsatz der Standort übernommen werden. Primär sind jedoch solche Bauten nach Möglichkeit zu erhalten beziehungsweise Umbauten zu erwägen, welche die Gebäudestruktur wahren, was insbesondere auch aus dem Normzweck hervorgeht (vgl. sodann § 24 Abs. 1 BNO, Fassung vom [...]). § 27 Abs. 3 BNO (Fassung vom [...]) bestimmt ferner, dass sich die Nutzung nach den Zonenvorschriften richtet.