Der weiterhin geltende § 24 BNO (Marginalie: Weilerzone) in der Fassung vom [...] (vgl. vorne Erwägung 4.1.2) lautet gemäss den vorliegend interessierenden Absätzen 1–3 wie folgt: "§ 24 1 Die Weilerzone bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler E._____ und H._____ unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters. 2 Die violett und blau bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt