Die Beschwerdeführenden machen dagegen im Wesentlichen geltend, bereits der Kern der Auslegung von § 24 Abs. 3 BNO durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU erweise sich als offensichtlich falsch und damit als willkürlich, da vollends auf Gesetze, Verordnung und Rechtsprechung abgestützt werde, die zurzeit der Schaffung der BNO und des Kulturlandplans noch gar nicht existiert hätten (vgl. Beschwerde, Rz. 8.9, act. 62). § 24 Abs. 2 BNO besage unmissverständlich: "Blau bezeichnete Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden." Auch § 22 Abs. 2 BNO besage, dass im Kulturlandplan blau bezeichnete Gebäude um- und neugebaut werden dürfen (vgl. Beschwerde, Rz.