Mit derartigen baulichen Eingriffen und Umnutzungen sei auch die in der Weilervorschrift selbst formulierte Zielsetzung des Erhalts des Weilerbilds sowie des traditionellen Charakters illusorisch. Die Kombination von Abbruch und Wideraufbau mit vollständiger Umnutzung zu Wohnzwecken führe zwingend zu einer erheblichen Identitätsveränderung. Zusammenfassend seien die kommunalen Vorschriften in dem Sinn bundesrechtskonform auszulegen, dass neue Wohnnutzungen nur in Hauptgebäuden zugelassen werden könnten. Die vorliegende alleinstehende Scheune stelle in diesem Kontext kein Hauptgebäude dar (vgl. Abweisungsentscheid vom 16. Januar 2023, Seiten 3 f., Ziffer 2.1.3, act. 40).