Die Abteilung für Baubewilligungen BVU hält in ihrem Abweisungsentscheid vom 16. Januar 2023 insbesondere fest, eine Auslegung von §§ 22 Abs. 2 und 24 Abs. 2 und 3 BNO in dem Sinn, dass alleinstehende Ökonomiebauten abgebrochen und als Mehrfamilienhäuser wieder aufgebaut werden könnten, sei bundesrechtswidrig. Es stehe ausser Frage, dass ein derartiges Szenario weit über die raumplanerisch zulässige Zielsetzung des Erhalts eines "lebensfähigen Weilers" hinausgehe. Mit derartigen baulichen Eingriffen und Umnutzungen sei auch die in der Weilervorschrift selbst formulierte Zielsetzung des Erhalts des Weilerbilds sowie des traditionellen Charakters illusorisch.