Demnach bilden die Anpassungen des Richtplankapitels S 1.6 in vorliegenden Verfahren keine eigenständige Entscheidungsgrundlage. Sie sind insofern zu berücksichtigen, als sie die bundesrechtlichen Vorgaben wiedergeben (vgl. nachfolgend Erwägung 5.2.4). 5. Zonenkonformität 5.1