Der Grosse Rat hat sodann am 27. Juni 2023 namentlich das totalrevidierte Richtplankapitel S 1.6 betreffend die Weiler beschlossen (vgl. § 9 Abs. 4 BauG; AGS 2023/07–05). Die Genehmigung durch den Bundesrat (vgl. Art. 11 Abs. 1 RPG) ist noch ausstehend. Unabhängig davon ist die in Rechtskraft erwachsene Revision kantonsintern bereits behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 RPG). Der Richtplan entfaltet jedoch nicht unmittelbare Rechtswirkungen für den Einzelnen. Eine grundeigentümerverbindliche Umsetzung erfolgt erst im Rahmen der Nutzungsplanung (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG). Demnach bilden die Anpassungen des Richtplankapitels S