Nicht von der Gesamtrevision erfasst wurden indes § 24 Abs. 1–5 (Marginalie: Weilerzone), § 25 Abs. 1–3 (Marginalie: Ortsbildschutz in den Weilern) in der Fassung vom [...] sowie die ausgeschiedenen Weilerzonen gemäss Kulturplan vom [...]; sie sind immer noch in Kraft. Entsprechend sind die neu gefassten Bestimmungen von § 29 Abs. 1–5 und § 30 Abs. 1–4 betreffend die Weilerzone von der vorgängig genannten Beschlussfassung ausgeklammert worden (vgl. Amtsblatt des Kantons Aargau, Publikations-Nummer [...], veröffentlicht am [...]). 4 von 11 4.2