Für das zeitlich anwendbare Recht bestimmt die Übergangsregelung von § 58 BNO, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO hängigen Baugesuche nach dem neuen Recht beurteilt werden. Als "hängig" gelten jene Baugesuche, die noch nicht formell rechtskräftig sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.78 vom 14. Dezember 2023 E. II/1.2.2). Auf das strittige Bauprojekt ist folglich das neue Recht respektive die revidierte BNO vom [...] anwendbar. Nicht von der Gesamtrevision erfasst wurden indes § 24 Abs. 1–5 (Marginalie: Weilerzone), § 25 Abs. 1–3 (Marginalie: Ortsbildschutz in den Weilern) in der Fassung vom [...]