Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nach der Rechtslage zurzeit seines Erlasses zu beurteilen. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens respektive nach erstinstanzlichem Verfügungserlass eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechts oder es liegen abweichende Übergangsbestimmungen vor (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2). Für das zeitlich anwendbare Recht bestimmt die Übergangsregelung von § 58 BNO, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO hängigen Baugesuche nach dem neuen Recht beurteilt werden.