Die Abteilung für Baubewilligungen BVU hält in ihrem Abweisungsentscheid vom 16. Januar 2023 fest, dass im Sinn einer bundesrechtskonformen Auslegung der kommunalen Vorschriften zur Weilerzone die geplante Ersatzbaute zu Wohnzwecken auf der streitbetroffenen Parzelle nicht zonenkonform sei und auch eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung ausser Betracht falle (vgl. act. 39 ff.). Der Gemeinderat ist daran gebunden. Die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ist somit abzuweisen. 4. Zeitlich anwendbares Recht 4.1 4.1.1