Die Annahme der Beschwerdeführenden, die Bewilligung erfolge gestützt auf diese Bestimmung auch hinsichtlich der kantonalen Belange durch die Gemeinde (vgl. Replik, Rz. 5.8, act. 91), geht fehl. Stattdessen ist ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum der Gemeinde ausgeschlossen, soweit für die Beurteilung der Zonenkonformität von im Nichtbaugebiet beziehungsweise in Weilerzonen gelegenen Bauvorhaben die Anwendung kommunalen Rechts zu erfolgen hat. Der Gemeinderat ist insofern an die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU vorgenommene Auslegung gebunden und darf von dieser nicht abweichen (vgl. BGE 115 Ib 302 E. 5d/bb). Die Abteilung für Baubewilligungen