Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Erwägung 2.3), obliegt die Beurteilung der Zonenkonformität sowie die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG von Bundesrechts wegen ausschliesslich der kantonalen Behörde (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG). In Anlehnung daran bestimmt § 63 lit. e des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, dass Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Instanz bewilligt werden dürfen. Die Annahme der Beschwerdeführenden, die Bewilligung erfolge gestützt auf diese Bestimmung auch hinsichtlich der kantonalen Belange durch die Gemeinde (vgl. Replik, Rz.