Gemäss Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet (vgl. auch §§ 5 Abs. 2 und 104 Abs. 2 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980). Private können sich – auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Grundsatz der Verfahrenseinheit) – auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit diese Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Gemeinde hoheitlich gehandelt hat respektive in ihrer Stellung als Hoheitsträger berührt ist;