Nach Auffassung der Beschwerdeführenden verletzt die Abteilung für Baubewilligungen BVU mit ihrer Auslegung der kommunalen Bestimmungen zur Weilerzone die Gemeindeautonomie (vgl. Beschwerde, Rz. 10.1 f., act. 55 f.; Replik, Rz. 5.8, act. 91).