Aufgrund des negativen kantonalen Entscheids bestand für den Gemeinderat auch keine Veranlassung, sich zu weiteren baurechtlichen Punkten zu äussern, welche in seiner Entscheidzuständigkeit lagen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat in seinem abschlägigen Bauentscheid vom 13. Februar 2023 auf die Begründung des Abweisungsentscheids der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 16. Januar 2023 verwies (vgl. act. 43). Demnach erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs insgesamt als unbegründet. 3. Gemeindeautonomie 3.1