Diese hat zur Beurteilung der Zonenkonformität die einschlägigen Bestimmungen – auch jene des kommunalen Rechts – unter Wahrung der bundesrechtlichen Vorgaben anzuwenden. Dementsprechend hat die Abteilung für Baubewilligungen BVU die Weilerzonenbestimmungen ausgelegt und kam zum Schluss, dass das strittige Bauvorhaben nicht zonenkonform sei (vgl. Abweisungsentscheid vom 16. Januar 2023, act. 39 ff.). Aufgrund des negativen kantonalen Entscheids bestand für den Gemeinderat auch keine Veranlassung, sich zu weiteren baurechtlichen Punkten zu äussern, welche in seiner Entscheidzuständigkeit lagen.