Die streitbetroffene Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone und wird von einer Weilerzone überlagert. Mithin liegt sie ausserhalb der Bauzonen im Nichtbaugebiet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2022 vom 23. November 2022 E. 4.1.1), weshalb die kantonale Behörde (Abteilung für Baubewilligungen BVU) ausschliesslich für die Beurteilung der Zonenkonformität zuständig ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG). Diese hat zur Beurteilung der Zonenkonformität die einschlägigen Bestimmungen – auch jene des kommunalen Rechts – unter Wahrung der bundesrechtlichen Vorgaben anzuwenden.