Replik, Rz. 3.1 ff., act. 95 f.). Die Beschwerdeführenden übersehen dabei, dass die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen darüber entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). Die streitbetroffene Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone und wird von einer Weilerzone überlagert.