Die Beschwerdeführenden monieren alsdann, dass sich der Gemeinderat zum ablehnenden Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 16. Januar 2023 (vgl. act. 39 ff.) in seiner Abweisung vom 13. Februar 2023 (vgl. act. 42 f.) wie auch in seiner Stellungnahme (vgl. act. 77 f.) nicht äusserte und daher seine Begründungspflicht verletzt habe; er hätte zumindest seine Sicht – namentlich zur Auslegung der Bestimmungen zur Weilerzone – darlegen müssen (vgl. Beschwerde, Rz. 11.3 f., act. 54 f.; Replik, Rz.