Überdies konnten die Beschwerdeführenden im Lauf des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens vollständig Einsicht in die vorinstanzlichen Akten nehmen. Sie hätten sich somit in diesem Rahmen umfassend dazu äussern können (vgl. § 52 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007), was sie jedoch trotz anwaltlicher Vertretung unterliessen. 2 von 11 2.3