23 f.) war jedoch für die Abweisung vom 16. Januar 2023 nicht entscheidrelevant, weshalb diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorab ausser Betracht fällt. Im Übrigen fand die Beurteilung der FSO vom 30. Mai 2022 Eingang in das Schreiben der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 20. Juli 2022 (vgl. act. 26). Folglich war es auch nicht notwendig, diese den Beschwerdeführenden gesondert zuzustellen, zumal nach ständiger Praxis kein Anspruch auf Einsicht in die internen Stellungnahmen der involvierten Fachstellen besteht, bis ein erstinstanzlicher Entscheid gefällt wurde (vgl. Abteilung für Baubewilligungen, Beschwerdeantwort, Seite 4, Ziffer 2.6, act. 83).