Vorliegend machen die Beschwerdeführenden zunächst eine Gehörsverletzung hinsichtlich der in der Unterlagenergänzung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 20. Juli 2022 erwähnten Einschätzung durch die Fachberaterin Siedlungsentwicklung und Ortsbild (FSO) der Abteilung Raumentwicklung BVU geltend (vgl. act. 26), welche ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden sei (Beschwerde, Rz. 11.2, act. 55; Replik, Rz. 5.9, act. 91). Die betreffende Beurteilung vom 30. Mai 2022 (vgl. act. 23 f.) war jedoch für die Abweisung vom 16. Januar 2023 nicht entscheidrelevant, weshalb diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorab ausser Betracht fällt.