Im Übrigen rügen sie eine Verletzung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Beschwerde, Rz. 12.1 ff., act. 53 f.) und machen einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend (vgl. Beschwerde, Rz. 13.1, act. 48 ff.). 2. Rechtliches Gehör 2.1