In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde, Rz. 11.1 ff., act. 54 f.). In der Hauptsache machen sie eine willkürliche Auslegung des kommunalen Rechts (vgl. Beschwerde, Rz. 8.1 ff., act. 58 ff.) respektive eine Verletzung der raum- planungs- und baurechtlichen Vorgaben auf kommunaler, kantonaler sowie Bundesebene geltend (vgl. Beschwerde, Rz. 9.1 ff., act. 56 ff.). Zusammenhängend damit monieren die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Gemeindeautonomie (vgl. Beschwerde, Rz. 10.1 f., act. 55 f.). Im Übrigen rügen sie eine Verletzung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Beschwerde, Rz.