Strittig ist vorliegend die Bewilligungsfähigkeit des Abbruchs der alleinstehenden Scheune (Assekuranznummer zzz) sowie des Ersatzneubaus eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten. Das Projekt soll auf der Parzelle aaa, Q._____, realisiert werden, die gemäss den einschlägigen kommunalen Rechtsgrundlagen (vgl. nachfolgend Erwägung 4.1.2) in der Landwirtschaftszone liegt und von einer Weilerzone überlagert wird. Die streitbetroffene Parzelle gehört zum Ortsteil "H._____", der gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als regional bedeutender Weiler eingestuft ist und innerhalb des Gebiets 1 "Weiler" liegt.