Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 1'093.70, insgesamt Fr. 3'593.70, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– haben diese somit noch Fr. 2'093.70 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführenden A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'800.– inklusive MwSt. unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 17 von 17