Die Schwierigkeit des Falls ist als durchschnittlich einzustufen. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Gemeinderats ist ebenfalls als durchschnittlich zu betrachten, zumal keine Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung erforderlich war, jedoch eine zweite Rechtsschrift erstattet wurde. Insgesamt erscheint es sachgerecht, die vollen Parteikosten des Gemeinderats auf einen Gesamtbetrag von Fr. 3'800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.