16 von 17 Streitwert von Fr. 45'000.–. Bei einem Streitwert über Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– beträgt im Beschwerdeverfahren der Rahmen für Parteientschädigungen Fr. 1'500.– bis Fr. 6'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT). Der Streitwert liegt im oberen Bereich des vorgegebenen Streitwertrahmens. Die Schwierigkeit des Falls ist als durchschnittlich einzustufen.