In Bausachen ist praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, Seite 398; 1989, Seiten 284 f.; 1983, Seite 250). Bei einer Bausumme von Fr. 450'000.– (vgl. act. 2 und 20) ergibt sich somit ein