Der Bauherrschaft ist mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten (§§ 32 Abs. 2 und 29 Abs. 1 VRPG). Dagegen haben die Beschwerdeführenden dem Gemeinderat für dessen anwaltliche Vertretung die Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (§§ 32 Abs. 2 und 29 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 VRPG). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert.