Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten vollständig von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§§ 31 Abs. 2 und 29 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden infolge ihres Unterliegens keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Bauherrschaft ist mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten (§§ 32 Abs. 2 und 29 Abs. 1 VRPG).