Mithin ist von keinen konzentrierten Lärmemissionen unmittelbar angrenzend an die Wohnzone W2a auszugehen, da sich die Legehennen auf einer relativ grosszügigen Auslauffläche bewegen und verteilen können. Angesichts dessen erscheint es zumindest fraglich, ob weitergehende Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung angezeigt beziehungsweise verhältnismässig sind. Jedenfalls lässt sich dies erst sinnvollerweise bei laufendem Betrieb in einem allfälligen nachgelagerten Verfahren beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_72/2021 vom 12. September 2022 E. 4.2). Die Beschwerde ist daher auch betreffend die Lärmbelange abzuweisen. 6. Zusammenfassung und Kostenverlegung