Dem ist zuzustimmen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens brauchten die zuständigen Behörden (vgl. § 30 EG UWR) keine konkreten vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen betreffend den Weide- sowie Schlechtwetterauslauf zu prüfen, da die Bewilligungsfähigkeit des Projekts nicht grundlegend davon abhängt respektive mit keinen wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt zu rechnen ist. Im Übrigen legt die Bauherrschaft dar, dass sich die Legehennen abends und in der Nacht im Stall befänden. Normalerweise würden die Legehennen frühestens ab 08.00 Uhr auf die Weide oder den Schlechtwetterauslauf gelassen (vgl. Stellungnahme vom 23. November 2023, Seite 2, Zif-