Ungeachtet dessen sind ausnahmsweise Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) in Betracht zu ziehen, wenn sich dadurch die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_58/2023 vom 26. März 2024 E. 5.1). Diesbezüglich führt die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 aus, im vorliegenden Fall wirken sich die lärmschutzrechtlichen Belange nicht auf die Bewilligungsfähigkeit des Projekts aus; aus kantonaler Sicht könne auf Emissionsbegrenzungsmassnahmen verzichtet werden (Seite 1, act. 169). Dem ist zuzustimmen.