Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3). Unabhängig davon sind kumulativ Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zu erwägen (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.2; CHRISTOPH