Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. Erwägung 4.2.1), stellt das Projekt eine neue ortsfeste Anlage dar (vgl. Art. 7 Abs. 7 USG) dar. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen solche Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Der tierische Verhaltenslärm, welcher der Anlage zugerechnet werden kann, fällt ebenfalls unter diese Bestimmung, wenngleich keine Belastungsgrenzwerte in den Anhängen der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG) festgelegt sind (vgl. ROBERT WOLF, Art.