Es bestünden sehr wohl technische und/oder betriebliche Massnahmen, die mit wenig Aufwand einen erheblichen Nutzen bewirken würden und die vorliegend anzuordnen seien. Eine mögliche betriebliche Massnahme sei beispielsweise eine zeitliche Begrenzung des Auslaufs (namentlich ein Verzicht auf den Auslauf an Wochenenden oder die Einteilung der Weidefläche und die Beweidung der im Bereich des Baugebiets gelegenen Weideflächen zu eingeschränkten Zeiten). Eine technische Massnahme könnte etwa eine Hecke gegenüber der Wohnzone mit weidseitigen Ergänzungen baulicher Art sein (Replik, Seite 18, II/Zu 4.4, act. 175). 5.2