Die Beschwerdeführenden monieren, betreffend Tierlärm sei keine Beurteilung mit Blick auf die Einhaltung der Vorgaben des Vorsorgeprinzips erfolgt. Infolgedessen müsse der Bauherr unzulässigerweise nichts unternehmen, um das angrenzende Baugebiet vorsorglich gegen Lärm abzuschotten. Es bestünden sehr wohl technische und/oder betriebliche Massnahmen, die mit wenig Aufwand einen erheblichen Nutzen bewirken würden und die vorliegend anzuordnen seien.