Veränderte Standortverhältnisse mussten folglich bei der Ermittlung der Geruchsabstände nicht berücksichtigt werden. Ob und inwiefern die stationäre Nutzung des mobilen Legehennenstalls mit Richtlinien von Bio Suisse vereinbar ist, ist sodann aus raumplanungsrechtlicher Sicht nicht von Belang. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen; ebenso der Antrag der Beschwerdeführenden, wonach "allenfalls" ein Gutachten betreffend Geruchsabstände einzuholen sei (Replik, Seite 17, II/Zu 4.3.1, act. 176). 14 von 17 5. Lärm 5.1