Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden geht sodann die Stallstruktur klar aus den Unterlagen hervor (vgl. Grundriss/Ansicht/Schnitt, Datum 29. Juli 2022, act. 63). Geplant ist ein mobiler Stall ohne festes Fundament, der jedoch stationär aufgestellt werden soll und entsprechend als immobile Baute bewilligt wurde (vgl. Abteilung für Baubewilligungen BVU, Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 3, Ziffer 2.2, act. 101). Demnach wurde keine mobile Nutzung des Legehennenstalls am Projektstandort bewilligt. Veränderte Standortverhältnisse mussten folglich bei der Ermittlung der Geruchsabstände nicht berücksichtigt werden.