Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dass bei der Abstandsermittlung nicht einfach vom Stallmittelpunkt ausgegangen werden könne. Der Bauherr richte sich gemäss den Baugesuchsakten nach den Vorgaben von Bio Suisse. In diesen sei aber nicht von Stall, sondern von Stalleinheit die Rede, zu welcher unter anderem auch der Auslauf gehöre. Gemäss kantonaler Zustimmung werde der Stall nicht auf einem Fundament errichtet, sondern als stationärer Mobilstall aufgestellt. Dies stehe im Widerspruch zu den Richtlinien von Bio Suisse, nach welchen Mobilställe mindestens sechs Mal im Jahr verstellt werden müssten (Replik, Seiten 16 f., II/Zu 4.3.1, act. 176 f.).