Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2020 E. 11.3 in fine). Zu berücksichtigen ist letztlich, dass nach ersten Erkenntnissen in der Geflügelhaltung aufgrund nicht vorhandener geruchsrelevanter Flächen der Gärfutterrationen, geschlossener Mistlager und der Flächenansprüche keine grossen Abweichungen bei der Berechnung der Mindestabstände nach den Grundlagen Agroscope 2018 gegenüber dem FAT-Bericht 1955 zu erwarten sind (Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 28. März 2024, Seite 3, act. 197).