Mithin durften die kantonalen Behörden bei der Berechnung der Mindestabstände auf den weiterhin geltenden FAT-Bericht 1995 abstellen, auch wenn sich zwischenzeitlich die Haltungssysteme weiterentwickelt haben und neuere wissenschaftliche Daten vorliegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.6; Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2020 E. 11.3 in fine).